Statuten Pétanque-Freunde Tägerig

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Unter dem Namen Pétanque-Freunde Tägerig (in der Folge PFT genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz in Tägerig. Der am 04. November 1992 gegründete Verein bezweckt die Pflege und die Verbreitung des Pétanque-Sportes und der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Statuten wird die männliche Form gewählt, wobei auch immer die weibliche Form gemeint ist.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Die PFT sind Mitglied:
des Secteur Alémanique de Pétanque (SAP)
der Fédération Suisse de Pétanque (FSP)

des Confederation Européenne de Pétanque (CEP)
der Fédération Internationale de Pétanque et Jeu Provençal (FIPJP)

Die Statuten und die Reglemente der oben erwähnten Organisationen werden anerkannt, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des ZGB stehen. Die PFT können auch anderen in- und ausländischen Organisationen beitreten.

Art. 3

Das Vereinsjahr endet jeweils am 30. September. 

II. DIE MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Der Club besteht aus:
a) Aktivmitglieder mit Lizenz (Damen und Herren)
b) Aktivmitglieder ohne Lizenz (Damen und Herren)
c) Espoirs (18-22 J) Junioren (15-17 J) Cadets (12-14 J) Minimes (–11 J)
d) Ehrenmitgliedern (beitragsbefreit)
e) Gönnern


Art. 5

Neumitglieder können auf Anfrage provisorisch durch den Vorstand aufgenommen werden. Über die definitive Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die GV, auf Antrag des Vorstandes. Gönner bezahlen einen Gönnerbeitrag und haben das Recht, an der GV teilzunehmen. Sie sind aber nicht stimmberechtigt. Mit ihrem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, aktiv am Vereinsleben und der Förderung des Vereinszweckes mitzuwirken. Mitglieder, welche sich in besonderem Masse für den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

 
Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich mitgeteilt werden. Er kann nur auf Ende eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Mitglieder die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder durch schlechtes Benehmen und Nichtbeachtung der Statuten und Reglemente störend auf den Club einwirken, können vom Vorstand suspendiert werden.
Der Ausschluss erfolgt insbesondere bei Verletzung der Kameradschaft, wenn sich ein Mitglied eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss der Suspendierung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
Das suspendierte Mitglied hat das Recht an der nächsten GV, Stellung zur Suspendierung zu beziehen. Die GV oder ausserordentliche GV fällt den definitiven Entscheid.
Bei Ausschluss verfällt der bezahlte Jahresbeitrag dem Club. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. 


III. LIZENZEN


Art. 7

Ehren-, Aktiv- und Juniorenmitglieder der PFT können eine Spielerlizenz der FSP beantragen. Diese Lizenz berechtigt an offiziellen in- und ausländischen Pétanque-Veranstaltungen zu spielen. Wenn vom Turnierveranstalter verlangt, muss mit dem offiziellen und einheitlichen Tenue der PFT gespielt werden.

 

IV. DIE ORGANISATION 

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

A) die GV
B) der Vorstand
C) die Rechnungsrevisoren

 


A) DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 9

Die GV ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach Statuten übertragen sind. 
Die GV wird durch den Vorstand einberufen und findet nach Abschluss des Vereinsjahres, aber vor der Delegierten Versammlung des SAP statt. 
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag, wenn 1/5 der Stimmberechtigten Mitglieder (Art. 13) dies schriftlich verlangen, einberufen werden.

 

Art. 10

Der GV obliegt die Behandlung folgender Traktanden:

1. Protokoll der letzten GV
2. Jahresbericht Präsidenten
3. Jahresbericht Ressortleiter
4. Jahresrechnung Revisionsbericht und Budget
5. Entlastung der Organe
6. Festsetzung der Jahresbeiträge
7. Aufnahme von Neumitgliedern
8. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
9. Statutenänderungen
10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
11. Vereinsauflösung


 Art. 11

Die Einladung zur GV hat mindestens 14 Tage vorher unter Angaben der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Die Einberufung einer von den Mitgliedern verlangten ausserordentlichen GV hat innert 30 Tagen zu erfolgen. Anträge an die GV sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Über verspätet eingereichte Anträge kann an der Versammlung nicht entschieden werden.


Art. 12

Jede vorschriftgemäss einberufene GV ist beschlussfähig, ohne Begrenzung der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.


Art. 13

Jedes anwesende Ehren- und Aktivmitglied ab dem 18. Altersjahr hat eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentschied.


B) DER VORSTAND

Art. 14

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Präsident wird von der GV separat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.


Art. 15

Eine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.


Art. 16

Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Statuten über die Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


Art. 17

Der Vorstand verfügt über folgende Finanzkompetenzen
CHF 3000.- pro Jahr


C) DIE RECHNUNGSREVISOREN

Art. 18

Die Generalversammlung (GV) wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ereignisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zuhanden der ordentlichen GV. Sie sind berechtigt eine Kassarevision vorzunehmen.


V. FINANZIELLES

Art. 19

Die Mittel des Clubs setzen sich zusammen aus:
> ordentlichen Mitgliederbeiträgen
> freiwilligen Zuwendungen
> Erträgen aus Veranstaltungen

Die Jahresbeiträge werden jährlich von der GV festgelegt und müssen bis 30 Tage nach Rechnungsstellung bezahlt werden. Die Versicherung gegen Unfall und Haftpflicht ist Angelegenheit des einzelnen Mitgliedes. Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen.


VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 20

Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung.

Art. 21

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 04.11.1992 genehmigt und in Kraft gesetzt.
1. Revision am 05.11.1993
2. Revision am 26.11.1996
3. Revision am 21. 01.2000
4. Revision: Neuverfassung am 08.10.2010
5. Revision am 23.10. 2020


Der Präsident                      Der Aktuar

Max Suter                           Julian Peretti